Erdkabel

Die Kriterien für eine Erdverkabelung

Für den Ersatzneubau Stade – Landesbergen hat der Gesetzgeber im Bundesbedarfsplangesetz (BBPIG) aus dem Jahr 2013 grundsätzlich die Freileitung als Technik vorgegeben. Zeitgleich mit der Einführung des BBPIG hat es der Gesetzgeber ermöglicht, dass neue Stromleitungen zum Teil auch als Erdkabel verlegt werden können: Im §4 BBPIG wurde dabei festgehalten, dass Teilabschnitte von Höchstspannungs-Drehstrom-Übertragungsleitungen als „Erdkabel errichtet und betrieben oder geändert werden" können, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind. Dafür geeignete Projekte sind vom Gesetzgeber als sogenannte Erdkabelpilotprojekte definiert. Auch der Ersatzneubau der Stromleitung zwischen Stade und Landesbergen ist ein solches Pilotprojekt für Erdkabel.

​Erdkabelarbeiten

Das bedeutet: An bestimmten Stellen, an denen die Kriterien für eine Erdverkabelung erfüllt sind, kann geprüft werden, ob diese eine geringere Auswirkung auf Mensch und Natur haben als die Freileitungstechnik. Dazu wird analysiert, ob diese technische Variante der Freileitung vorzuziehen wäre. 

Laut BBPlG ist eine Erdverkabelung möglich, wenn:

  • beim Bau einer Freileitung die gesetzlich geltenden Mindestabstände von 200 bzw. 400 Metern zu Wohngebäuden (Baugesetzbuch, §§34, Abs. 35) nicht eingehalten werden können,
  • wenn Gebiete zum Schutz der Natur und besonders geschützter Arten durch Freileitungen erheblich beeinträchtigt werden (Bundesnaturschutzgesetz, §§34, Abs. 44) oder
  • oder die Leitung eine Bundeswasserstraße von mindestens 300 Meter Breite queren soll.

Zusätzlich fordert der Gesetzgeber als Kriterium für ein Erdkabel, dass Teilerdverkabelungsabschnitte technisch und wirtschaftlich effizient errichtet und betrieben werden können. 

Die Voraussetzungen liegen in der beantragten Trasse im Abschnitt 6 nicht vor, so dass dieser 30 Kilometer lange Leitungsabschnitt gänzlich in Freileitungstechnik ausgeführt wird.